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Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
Dem Stiftungsrat gehören an:
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. § 7 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht:
Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern mit Stimmrecht:
Dem Stiftungsrat gehören an:
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird von den für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.