Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die…
1Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen. 2Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
erarbeitet den Landesentwicklungsplan;
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird bei der Landesplanungsbehörde und bei den Regionalplanungsbehörden zur Einsicht niedergelegt.
Der Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes werden nach einem von dem für das Straßenwesen zuständigen…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.