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Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs beratende Mitglieder aus den für das Gebiet des Regionalrates zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Gebiet des Regionalrates tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Gebiet des Regionalrates tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.
Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Gebiet des Regionalrates haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.
§ 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann…
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter - der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung), - des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, - des Geologischen…
Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern…
Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten…
Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen. Innerhalb von sieben Tagen…
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.