Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel
Aufwandsentschädigung,
Ersatz für Verdienstausfall,
Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
Hinweise auf Möglichkeiten finanzieller Entschädigung sowie im Bedarfsfall eine entsprechende Weitervermittlung.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
Die Entschädigung wird gewährt
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend. Kapitel 4 Braunkohlenpläne
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.