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Die Enteignung kann zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, ein 6 Meter breiter Schutzstreifen und die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind für die Dauer der Errichtung den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1 gleich gestellt.
Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des…
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und…
Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen…
Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des…
Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient insbesondere dazu,
Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.