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Den Landesober- und Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden
bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro, und
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.
die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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