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Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
werden auf die in Satz 2 bezeichneten Stellen übertragen. Die in Satz 1 aufgezählten Befugnisse werden übertragen auf:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.