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Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.
Abweichend von Absatz 1 wird die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe „Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse“ auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen übertragen.
Abweichend von Absatz 1 werden die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben
Obere Jagdbehörde
Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz
auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.
Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben
die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz:
Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz 1 für seinen…
Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen…
des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung,
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.