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Das Landesamt und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW sollen bezogen auf die Nationalparkflächen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Das Landesamt legt in einem Organisationsplan die Einzelheiten der Organisation und in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen…
Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten…
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem…
Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.
Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt…
Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.