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Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 vom 4. März 2024 (ABl. L 2024/782, 31.5.2024), geändert worden ist, um.
Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen, entsprechende Anwendung, wenn
die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und
die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben.
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch
den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,
das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder
die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2, das vom Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung durchgeführt wird.
Die Anerkennungsbehörde eröffnet das Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme als erbracht.“
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt…
Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer…
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.