Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt.
Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln auch die Einzelheiten der Personalgestellung.
Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage des für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen. II. Kostenfolgen
Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der…
Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan…
Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung…
Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die…
Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach diesem Gesetz betroffenen Tarifbeschäftigten, die nicht unter Absatz 1 fallen, gehen mit…
Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.