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Diese Verordnung gilt für Landesober- und Landesmittelbehörden, Einrichtungen des Landes und Beliehene im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Landesmittelbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und die Bezirksregierung Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
Für die Hochschulen und die in Absatz 2 genannten Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen nehmen
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.