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Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (§ 102 BRAO) und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 103 BRAO) zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Hamm sowie zur Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 BRAO übertragen.
Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren…
die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren und die übrigen nach § 50 der Bundesnotarordnung zu treffenden Entscheidungen,
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und…
Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen,…
die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.