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Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens;
sie liegen in elektronischer Form vor;
sie sind vorhanden bei
Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten;
sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a)Koordinatenreferenzsysteme, b)geographische Gittersysteme, c)geographische Bezeichnungen, d) Verwaltungseinheiten, e)Adressen der Grundstücke, f) Flurstücke oder Grundstücke, g) Verkehrsnetze, h) Gewässernetz, i) Schutzgebiete, j) Höhe, k) Bodenbedeckung, l) Orthofotografie, m) Geologie, n) statistische Einheiten, o) Gebäude, p) Boden, q) Bodennutzung, r) Gesundheit und Sicherheit, s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste, t) Umweltüberwachung, u) Produktions- und Industrieanlagen, v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen, w) Verteilung der Bevölkerung - Demografie, x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten, y) Gebiete mit naturbedingten Risiken, z) atmosphärische Bedingungen, aa) meteorologische Objekte, bb) ozeanografische Objekte, cc) Meeresregionen, dd) biogeographische Regionen, ee) Lebensräume und Biotope, ff) Verteilung der Arten, gg) Energiequellen, hh) mineralische Bodenschätze.
Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist. Teil 3 Anforderungen
sie sind vorhanden bei oder werden für diese bereitgehalten;
vorhanden sind beioder für diese bereitgehalten werden und
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten können
Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils…
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.