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Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Schlüsselwörter,
Klassifizierung,
geographischer Standort,
Qualitätsmerkmale,
bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Qualitätsmerkmale,
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die…
Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die Landesvermessung…
Metadaten, die mit derselben Periodizität sowie mit denselben Bezugszeiträumen und Fristen zu übermitteln sind wie die Daten, auf die sie sich beziehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.