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Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die
sich auf das Hoheitsgebiet des Saarlandes beziehen und
eines oder mehrere der folgenden Themen betreffen:
Höhe,
Koordinatenreferenzsysteme,
statistische Einheiten,
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S.1):aa) Koordinatenreferenzsysteme,bb) geografische Gittersysteme,cc) geografische Bezeichnungen,dd) Verwaltungseinheiten,ee) Adressen,ff) Flurstücke oder Grundstücke,gg) Verkehrsnetze,hh) Gewässernetz,ii) Schutzgebiete,
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG:aa) Höhe,bb) Bodenbedeckung,cc) Orthofotografie,dd) Geologie,
geografische Gittersysteme,
Bodenbedeckung,
Gebäude,
Orthofotografie,
geografische Bezeichnungen,
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG:aa) statistische Einheiten,bb) Gebäude,cc) Boden,dd) Bodennutzung,ee) Gesundheit und Sicherheit,ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,gg) Umweltüberwachung,hh) Produktions- und Industrieanlagen,ii) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,jj) Verteilung der Bevölkerung - Demografie,kk) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,ll) Gebiete mit naturbedingten Risiken,mm) atmosphärische Bedingungen,nn) meteorologisch-geografische Objekte,oo) biogeografische Regionen,pp) Lebensräume und Biotope,qq) Verteilung der Arten,rr) Energiequellen,ss) mineralische Bodenschätze.
Boden,
Bodennutzung,
Verwaltungseinheiten,
Geologie,
Gesundheit und Sicherheit,
Adressen,
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
Flurstücke oder Grundstücke,
Umweltüberwachung,
Verkehrsnetze,
Gewässernetz,
Produktions- und Industrieanlagen,
Schutzgebiete,
landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
Gebiete mit naturbedingten Risiken,
atmosphärische Bedingungen,
meteorologisch-geografische Objekte,
biogeografische Regionen,
Lebensräume und Biotope,
Verteilung der Arten,
Energiequellen,
mineralische Bodenschätze.
in elektronischer Form vorliegen und
vorhanden sind beioder für diese bereitgehalten werden und
einer Behörde und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen undaa) von einer Behörde erstellt wurden oderbb) bei einer solchen eingegangen sind odercc) von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden, oder
von einer Behörde erstellt wurden oder
bei einer solchen eingegangen sind oder
Dritten, denen gemäß § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden, oder
Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 11 bleiben unberührt.
Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
Geodaten im Sinne des Absatzes 1, an denen Rechte Dritter an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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