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Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der Kreistag führt die Bezeichnung „Städteregionstag“, der Kreisausschuss führt die Bezeichnung „Städteregionsausschuss“ und der Landrat führt die Bezeichnung „Städteregionsrat“.
Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung,…
Die Städteregion Aachen ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.
Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.
Das Gebiet der Städteregion Aachen besteht aus dem Gebiet der zu ihr gehörenden Gemeinden.
Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den…
Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Städteregion Aachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.