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Abweichend von § 6b Satz 1 der Gewerbeordnung können folgende Verfahren nicht über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden:
§ 30 Absatz 1 Satz 1 GewO (Privatkrankenanstalten),
§ 31 Absatz 1 GewO (Bewachung von Schiffen),
§ 33c Absatz 1 Satz 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit),
§ 33d Absatz 1 Satz 1 GewO (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit),
§ 33i Absatz 1 Satz 1 GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen),
§ 34 Absatz 1 Satz 1 GewO (Pfandleihgewerbe),
§ 34a Absatz 1 Satz 1 GewO (Bewachungsgewerbe),
§ 34c Absatz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (Darlehensvermittlung),
§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO (Versicherungsvermittlung),
§ 34e Absatz 1 Satz 1 GewO (Versicherungsberatung),
§ 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittlung),
§ 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (Honorar-Finanzanlagenberatung),
§ 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlung) und
§ 60a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GewO (Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe).
das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgelegten Verfahrens,
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl…
bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unter-nehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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