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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Bundesfernstraßengesetz wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden und an oder auf Bundesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im Übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den…
Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 18 Absatz 1 genannten Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.