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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen§ 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt,
Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken anbringt oder aufstellt,
entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.
Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 oder 2, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder…
entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.