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Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).
Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).
Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll…
§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe,…
Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und…
Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von § 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.
Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell…
durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.