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Zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erhalten die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes mit Ausnahme der Fernuniversität in Hagen Mittel nach diesem Gesetz.
Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die Höhe des Betrags, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 auf die einzelne Hochschule entfällt, hat ihre Grundlage in dem jeweiligen Anteil an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit; das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt die Höhe für die Hochschulen bindend fest.
mindestens 7 057 161 320 EUR, d. h. 34,6 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a…
Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich…
Von den Mitteln für Bildungsinfrastruktur gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 werden 464 000 000 Euro vom Land für Investitionen in Hochschulen und Forschung verwendet.…
Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Förderungsmittel…
Die Hochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.
Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.