Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt. Sie fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule. Ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und dieser Verordnung, soweit das Haushaltsgesetz keine andere Regelung trifft. Auf andere vom Land zur Verfügung gestellte Mittel finden die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Anwendung.
Falls vom Land zur Verfügung gestellte Mittel zum Zwecke der Förderung Dritten überlassen werden, sind die Vorschriften des Zuwendungsrechts entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Mittel, die für Lehre und Forschung der Hochschulmedizin oder analog zu § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen…
Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder…
Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 101 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Soweit die…
Staatlich anerkannte Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande…
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb…
1Weist das Land der Hochschule die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 11), findet die Landeshaushaltsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.