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Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich Qualitätsverbesserungsmittel in Höhe von 300 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. Hierin sind 51 Millionen Euro aus den Mitteln gemäß „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ enthalten.
Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.
Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein und weist diesen Anteil in geeigneter Form nach.
Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet…
Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die…
Die Qualitätsverbesserungsmittel werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.
Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 3 sowie zur…
Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.