Gesetze
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Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
Die Hochschule stellt insbesondere durch ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätsmonitoring sicher, dass hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 2 die Hochschulleitung ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 16 Hochschulgesetz oder § 17 Kunsthochschulgesetz sowie das den Fachbereich leitende Organ seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Hochschulgesetz oder § 25 Kunsthochschulgesetz wahrnehmen kann.
Die Hochschule legt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium in einem zweijährigen Turnus Fortschrittsberichte über die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie über die dabei erzielten Erfolge vor.
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die…
Die Hochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung…
Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes…
1Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. 2Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne…
Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.