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¹Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. ²Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.
Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
¹Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. ²Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.
Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die…
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.
Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und…
Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung…
Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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