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In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469), in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2022 (Bewilligungsjahre) Konsolidierungshilfen in Höhe von bis zu: 2015 17.000.000,00 Euro 2016 17.000.000,00 Euro 2017 17.000.000,00 Euro 2018 17.000.000,00 Euro 2019 17.000.000,00 Euro Die Hilfen sollen die Gemeinden bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2024 beitragen. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden.