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Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach § 2 des Eingliederungsgesetzes und seine Aufteilung ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anlage 4a zu dieser Verordnung.
Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011…
Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 und die Kostenfolgeabschätzung ergeben sich aus der Anlage 3.
Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1. Januar 2008 neu…
Werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt…
Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die…
Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.