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Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen der ausgeschiedenen Beamten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ist die Bezirksregierung Münster zuständig.
Für alle übrigen Feststellungen und Zahlungen des finanziellen Belastungsausgleichs gemäß § 23 des Eingliederungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig. Teil 2 Anpassung des Belastungsausgleichs
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium wird…
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es wird…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Das für Soziales zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Jahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.