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Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
ab dem 1. Januar 2020 auf 53 737 Euro,
ab dem 1. Januar 2021 auf 54 489 Euro,
ab dem 1. Januar 2022 auf 57 757 Euro.
Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
ab dem 1. Januar 2020 auf 65 619 Euro,
ab dem 1. Januar 2021 auf 66 538 Euro,
ab dem 1. Januar 2022 auf 70 240 Euro.
durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert
Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 pro Person
Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des…
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW.…
insgesamt zuzüglich 30 Prozent der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.