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Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 79 Euro erhöht.
Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand)…
Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen…
Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener…
Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % auf die fiktiven gesamten Personalkosten, die sich errechnen aus der…
Neben dem Zuschlag gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz erhalten die Kreise und kreisfreien Städte…
Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 pro Person
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.