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Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.
Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.
Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt.
Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern
Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.
für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: sofern bei diesen…
einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der…
Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden…
§ 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.