Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
§ 11 gilt entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die…
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt…
Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit…
Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die…
Unterscheiden sich die den Nachweisen nach Absatz 1 bis 3 zugrunde liegenden Ausbildungsinhalte wesentlich von den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement