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Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDie Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die…
Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an…
Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung…
Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang…
Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragsstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung…
Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.