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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Werden Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
Wahlvorschläge, die a) den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 sowie des § 8 Absatz 3 nicht entsprechen, b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber…
Mängel liegen insbesondere vor, wenn eine sich bewerbende Person, die in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, den Benennungen schriftlich zugestimmt hat. Die…
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht…
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden…
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder
Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Absatz 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.