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Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Absatz 1 genannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber - fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerberinnen und Bewerber gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag entscheidet.
Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung…
Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen…
Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,…
Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Der Kreiswahlausschuss und der Landeswahlausschuss entscheiden spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.