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Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt
den Wahltag,
Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
Zeit und Ort der Auslegung der Wählerverzeichnisse.
den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,
Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt
die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -wahlbeamten.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
das Datum seines Erlasses;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.