Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt,
Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über eine Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen.
Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich…
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen,…
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht…
Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch,…
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.