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Die Aufgaben des Stiftungsrates nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.
Der bisherige Personalrat bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt.
Die am 31. Dezember 2013 bestehende Gebührenordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. Entsprechendes gilt auch für die am 31. Dezember 2013 bestehende Benutzungsordnung.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß…
Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im…
Der bisherige Personalrat besteht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl fort. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.…
Die Neubildung des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nimmt der…
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so…
§ 26 Absatz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.