Art. 31 32019R0128
Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat
Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 errichteten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.