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Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit eines Beirates wird ein neues Beratungsgremium nach den Vorschriften dieser Verordnung gebildet.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz…
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis…
Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf…
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der amtierenden Organ- und Beiratsmitglieder. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats führen ihre…
Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.