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Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2
für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
für die Leiterinnen und Leiter und deren Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Schulen sowie von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
auf ihm nachgeordnete Stellen zu übertragen.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für sonstige Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,
auf die Hochschulen zu übertragen.
Den Einrichtungen nach § 2 Absatz 3 wird die Befugnis übertragen,
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts…
Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1…
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 befinden, in die Besoldungsgruppe B 2 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.