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Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.
Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1…
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist…
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird…
Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs,…
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2…
1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnisse auf andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.