§ 2 NRW-27252Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.
§ 3 Abs. 1 NRW-32096Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:
§ 1 Abs. 1 NRW-33700Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen, vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 2, übertragen:
§ 2 Abs. 1 NRW-32096Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Den Bezirksregierungen werden, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:
§ 6 NRW-29502Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Den Beliehenen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Absatz 4 wird, soweit sie Landesaufgaben für das Ministerium wahrnehmen, die Befugnis übertragen,
§ 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflGGesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung