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Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 oder 15 Punkte - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (2) = 11, 12 oder 13 Punkte - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (3) = 8, 9 oder 10 Punkte - eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung ausreichend (4) = 5, 6 oder 7 Punkte - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) = 2, 3 oder 4 Punkte - eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) = 0 Punkte oder 1 Punkt - eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Punktwerte für die Gesamtnote der Abschlussprüfung und für die einzelnen Prüfungsbereiche sind rechnerisch zu ermitteln. Die Gesamtpunktzahl wird gemäß § 7 Absatz 2 Büromanagementkaufleute- Ausbildungsverordnung ermittelt, indem die Punktzahlen der Bewertung im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ mit 25, im Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ mit 30, bei der „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ mit 35 und im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten: 13,50 bis 15,00 = sehr gut 10,50 bis 13,49 = gut 7,50 bis 10,49 = befriedigend 5,00 bis 7,49 = ausreichend 1,50 bis 4,99 = mangelhaft 0,00 bis 1,49 = ungenügend.
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 oder 15 Punkte - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (2) =…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet: 15 Punkte und 14…
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine…
Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten: Note Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100…
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.