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Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = 11 bis 13 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte | für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = 5 bis 7 Punkte | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = 2 bis 4 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = 0 bis 1 Punkte | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: 13,50 bis 15,00 Punkte | = | sehr gut, 10,50 bis 13,49 Punkte | = | gut, 7,50 bis 10,49 Punkte | = | befriedigend, 4,50 bis 7,49 Punkte | = | ausreichend, 1,50 bis 4,49 Punkte | = | mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte | = | ungenügend. Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht bestanden.
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem…
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet: 15 Punkte und 14…
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative…
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die…
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten. 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.