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Eine Zwischenprüfung gemäß § 6 Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung wird gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Verordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I, S. 4141) für den Zeitraum bis 31. Juli 2020 nicht durchgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125),…
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung besteht aus Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der…
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten…
In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederholungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Wiederholungsprüfung ist…
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.