Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung, den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
Die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, und Verfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes über den Widerspruch zu entscheiden, wird…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.