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Die einschlägigen Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen der jeweils für die Ausgleichsmaßnahme zuständigen Hochschule in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an eine der zuständigen Hochschulen (§ 3 Absätze 3 und 4 sowie…
Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Hochschulen durchgeführt. Die zuständige Stelle übermittelt der antragstellenden Person gleichzeitig mit der Feststellung nach…
Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Weiterbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen…
Die Hochschule regelt durch Ordnung die Anpassung der Erfordernisse nach den Absätzen 1 und 2 für Studierende, die wegen einer Behinderung oder einer…
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
Für die Durchführung des Studiums und für die Ablegung der Prüfungen gelten die Satzungen der Fachhochschule, an der die Studierenden eingeschrieben sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.