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Zur Aufnahme eines Fernstudiums ist berechtigt, wer die für das Studium erforderlichen Qualifikationen gemäß den Vorschriften eines der vertragschließenden Länder nachweist.
Art und Dauer einer praktischen Vorbildung richten sich nach den Vorschriften des Landes, an dessen Fachhochschule das Studium aufgenommen werden soll. Bei einem Wechsel der Fachhochschule innerhalb der vertragschließenden Länder gelten an der aufnehmenden Fachhochschule eventuell bestehende abweichende Aufnahmevorschriften als erfüllt.
Für die Durchführung des Studiums und für die Ablegung der Prüfungen gelten die Satzungen der Fachhochschule, an der die Studierenden eingeschrieben sind.